Reiserücktritt – wer trägt die Kosten?

Reiserücktritt aus persönlichen Gründen

Glück für denjenigen, der sich bereits bei der Buchung dazu entschlossen hat, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Dabei erstattet die Versicherung beim Reiserücktritt aus persönlichen Gründen in der Regel die gesamten Kosten die entstehen.

Wer keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, wird je nach dem wie kurzfristig die Stornierung erfolgte, zumindest einen Teil des Reisepreises entrichten, sowie Stornierungskosten tragen müssen. Wie hoch diese tatsächlich ausfallen, regeln die jeweiligen AGBs des Reiseveranstalters. Im Fall eines Rücktritts muss dieser schnellstmöglich und schriftlich beim Veranstalter bekanntgegeben werden. Je näher das Reisedatum rückt, desto unwahrscheinlicher wird der Reiseveranstalter den Reiseplatz an jemand anderes verkaufen können. Zumindest wird der Veranstalter nicht den regulären Preis dafür verlangen können. Diese Differenz muss der Reisende in aller Regel tragen.

Reiseänderungen durch den Veranstalter berechtigen manchmal zum Rücktritt

Wenn der Rücktritt jedoch aus Gründen ausgesprochen werden muss, die der Veranstalter zu vertreten hat, sieht die Rechtslage ganz anders aus. Nimmt der Veranstalter „Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung vor“ so trägt der Reisende in vielen Fällen keine Reiserücktrittskosten. Was “wesentliche Reiseleistungen” sind, wird vom Gesetz jedoch keinesfalls geregelt. In der Praxis haben sich jedoch ein paar Grundsätze etabliert: Hier gilt es zu fragen, ob sich die Änderung erheblich auf die ursprünglich gebuchte Reise auswirkt und unzumutbar für den Reisenden ist.

Erhebliche und unzumutbare Gründe

  • Änderungen des Abflugortes
  • Änderung des Reisezeitraumes
  • Änderungen des Reisezieles
  • Änderungen die der Reiseveranstalter schon bei der Buchung absehen konnte (z.B. Überbuchung des Hotels)

Wenn die Reise nicht das hält, was sie versprochen hat

Stellt der Reisende erst am Urlaubsort fest, dass die gebuchte Reise anders ausfällt, als erwartet, hat er unter Umständen auch am Urlaubsort die Möglichkeit von der Reise zurück zu treten. Aber auch hier muss der “Mangel” wie es heißt, “erheblich” und “unzumutbar” sein. Was es genau bedeutet, kann nur anhand von bereits entschiedenen Rechtsstreiten beurteilt werden.

Beispiele für typische Reisemängel

  • Die Unterbringung in einem zwei- Sterne Hotel anstelle des gebuchten vier- Sterne Hotels
  • Unzumutbare- weil krankheitserregende- Speisen
  • Unhygienische Zustände im Zimmer und/ oder der Hotelanlage

Wenngleich die Liste nicht abschließend ist, zeigt sie deutlich, dass nur erhebliche Abweichungen von der gebuchten Reise zum sofortigen Rücktritt berechtigen. Aber auch dann muss dem Veranstalter meist vor Ort die Möglichkeit gegeben werden, selbst für eine Abhilfe zu sorgen. Unterlässt er dies, oder ist ein Abwarten nicht zumutbar, kann der Reisende auf Kosten des Veranstalters die Rückreise antreten oder sich selbst um eine Alternative vor Ort bemühen. Die Kosten dafür trägt ebenfalls der Veranstalter.

Neben dem Erlass von Stornierungskosten und Erstattung der Reisekosten steht dem Reisenden dann auch häufig Schadensersatz für „entgangene Urlaubsfreuden“ zu. In den meisten Fällen ist es ratsam, zunächst selbst eine Einigung mit dem Veranstalter zu suchen und erst nach einem erfolglosen Versuch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Reiserücktritt - Was sagt der Vertrag aus?
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Reiserücktritt wegen „höherer Gewalt“

Wenn am Urlaubsort eine Naturkatastrophe eintritt oder ein Krieg ausbricht, spricht der Jurist von „höherer Gewalt“. Dann wird der Veranstalter selbst meist die Reise absagen und eine Alternative anbieten. Aber auch der Reisegast kann zurücktreten, ohne mit Kosten rechnen zu müssen. Der Reisepreis wird ebenso erstattet. Gute Indikatoren, wenn gleich auch nicht zwingend notwendig, sind die Warnungen des Auswertigen Amtes in Berlin.

Fazit

Die Entscheidung darüber, ob die Reise letzten Endes rechtmäßig storniert wurde oder nicht, ist aber immer im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Auch versuchen sich einige Reiseveranstalter durch einen “vertraglichen Änderungsvorbehalt” eines rechtmäßigen Rücktritts zu entziehen. Kurz gesagt: Dieser ist oft nicht zulässig! Hier hilft jedoch oft nur noch eine Beratung durch einen Rechtsanwalt. Eine Alternative sich den Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, besteht im Abschluss einer kostengünstigen Reiserücktrittsversicherung von dem Antritt einer Reise.

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